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EU Richtlinien 852, 853 und 854/2004 in Verbindung mit den Durchführungsverordnungen VO (EG) 2073 bis 2076/2005

 

Lebensmittelhygiene an mobilen Bratwurstständen

Die Anforderungen an die Lebensmittelhygiene, insbesondere der mobilien Imbissgastronomie, wurden bisher In der Lebensmittelhygieneverordnung und seit dem 01.01.2006 in den EU Richtlinien 852, 853 und 854/2004, in Verbindung mit den Durchführungsverordnungen VO (EG) 2073 bis 2076/2005 geregelt. Beim Verkauf von Bratwurst an mobilen Imbisständen ist insbesondere auf ausreichende Kühlmöglichkeit und Einrichtungen für die Personalhygiene zu achten. Frische Bratwürste, die unter die Hackfleischverordnung fallen, müssen spätestens an dem auf die Herstellung folgenden Tag verbraucht werden. Gebrühte Bratwurst darf bei maximal + 7 ° C gelagert werden. Die Kühlung erfolgt in der Regel mit Absorberkühlsystemen, deren Kühlleistung aber stark von der Aussentemperatur abhängig ist. Üblich ist eine Kühlleistung von 20° C oder 25 °C unter der Umgebungstemperatur. In den Sommermonaten empfiehlt es sich jedoch, die zu kühlenden Waren auf + 2 ° C bis + 4 ° C abzukühlen, bevor sie in eine Absorberkühlbox umgepackt werden. Zur unterstützenden Kühlung kann man auch Kühlakkus verwenden.

 

 

 

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